TRIPAN Leichtbauteile GmbH & Co KG
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden kurz: ,,AVB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der TRIPAN Leichtbauteil GmbH & Co KG mit Sitz in Hörsching und der Geschäftsanschrift. 4063 Hörsching, Am Kirchenholz 2, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels (im Folgenden kurz: ,, TRIPAN“) einerseits und sämtlichen Kunden andererseits, unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist; dies jedoch nur, wenn dem Kunden Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (dies zur Klarstellung auch, wenn es sich um einen ausländischen Kunden handelt), nicht aber, wenn der Kunde Konsument (Verbraucher) im Sinne des österreichischen Konsumenentschutzgesetzes (KSchG) ist.
1.2 Diese AVB gelten auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3 Es gelten die AVB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der TRIPAN (www.tripan.at) abrufbar sind.
1.4 TRIPAN erbringt Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis der AVB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von TRIPAN ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AVB ausdrücklich widersprochen.
1.5 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2.1 Sämtliche von Seiten der TRIPAN als „Angebote“, ,,Kostenvoranschläge“ oder ähnliches bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des kundenseitigen Angebots) durch TRIPAN verbindlich. ,,Bestellungen“ gelten als verbindliche Angebote des Kunden an TRIPAN. Bis zur Gegenfertigung einer Auftragsbestätigung durch den Kunden besteht für TRIPAN keine Leistungspflicht und ruhen Leistungsfristen (bzw werden diese verlängert) für den Zeitraum zwischen Ausstellung der Auftragsbestätigung durch TRIPAN und Gegenfertigung einer Auftragsbestätigung durch den Kunden.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der TRIPAN oder von diesen AVB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden haben gegenüber Kunden keine Gültigkeit, es sei denn sie werden von TRIPAN ausdrücklich schriftlich bestätigt. Im Zuge der Auftragsabwicklung von nicht vertretungsbefugten Mitarbeitern abgegebene Erklärungen/Zusagen sind gegenüber Kunden nicht verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführung, Prokurist) bestätigt werden.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der TRIPAN, die der TRIPAN nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der TRIPAN darzulegen. Diesfalls kann TRIPAN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Sämtliche seitens der TRIPAN erstellten Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
2.5 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. TRIPAN ist berechtigt, sämtliche seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an TRIPAN übergebenen Unterlagen und Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von TRIPAN werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.
2.6 Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei TRIPAN bestellten Produkte dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen (und zu prüfen), dass die seitens des Kunden bestellten Produkte in statischer Hinsicht, sicherheitstechnischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Einhaltung von rechtlichen Normen (z.B: Bauordnungen, Gewerbeordnung, etc.) und/oder technischen Normen (ÖNORM, DIN, etc.) für die vom Kunden beabsichtige Verwendung entsprechen und geeignet sind. TRIPAN trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Produktbezeichnung bzw -anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten Verpflichtung des Kunden. Soweit TRIPAN verklebte Bauteile liefert, hat der Kunde eigenverantwortlich zu prüfen, ob diese für die beabsichtigte Verwendung ohne weitere mechanische Sicherung geeignet sind. Je nach Produkt, Verwendung und Belastungen können beschädigte Klebefugen sich kohäsiv oder adhäsiv lösen. Über die Berechnungen hinaus sind entsprechende Spitzenspannungen zwischen Bestandteilen des Verbundbauteils vom Kunden zu berücksichtigen.
2.7 Für die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten sowie die Einhaltung der gebotenen Sicherheit (Produktsicherheit) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat die Produktsicherheit durch empirische Versuche zu überprüfen.
2.8 TRIPAN fertigt sämtliche Produkte als Einzelstücke in Handarbeit an. Es liegt daher keine industrielle Fertigung oder Serienfertigung vor. Kein produziertes Stück gleich vollständig dem anderen.
2.9 Einbautoleranzen und Positionstolerenzen von Einlegeteilen sind groß. Falls dies nicht gewünscht ist, müssen Änderungen schriftlich vereinbart werden.
Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist TRIPAN berechtigt, Einlegeteile geometrisch zu vereinfachen. Ein gezeichneter Kreis kann zum Beispiel ein Rechteck/Quadrat werden. Auch das Zusammenfassen von Geometrien ist möglich (zB. mehrere kleine Kreise nebeneinander können zu einem großen Rechteck zusammengefasst werden).
Bei Einlegeteilen im Paneel werden diese mittels Positionsklötzen in der Fläche positioniert. Die Wabe (Kernmaterial) schließt somit nicht nahtlos an Einlegeteile bzw. umliegende Bauteile an.
2.10 Sofern im Positionstext der Auftragsbestätigung nicht explizit durch TRIPAN bestätigt, erfolgt die Planung, Produktion, Lieferung und Dokumentation gegenüber Kunden außerhalb der Norm DIN2304 (bzw. DIN6701).
3.1 Sämtliche Preise gelten EXW Hörsching gemäß INCOTERMS 2010, sowie exklusive Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern und außerdem exklusive Verpackung.
3.2 Sämtliche Preise gelten exklusive Bemusterungskosten sowie exklusive sämtlicher Kosten für Prüfung- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden allenfalls veranlasste Änderungen. Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine ausdrückliche Deckung finden oder Änderungen zum ursprünglichen Auftrag darstellen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mengenänderungen seitens des Kunden berechtigen TRIPAN, nach freiem Ermessen, einen allfälligen Einheitspreis anzupassen oder vom Vertrag (Auftrag) zurückzutreten.
3.3 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Sofern TRIPAN mit der Entsorgung beauftragt wird oder diese aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen hat, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung in angemessener Höhe zu vergüten.
3.4 TRIPAN ist gegenüber Kunden aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich TRIPAN nicht im Verzug befinden.
3.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4.1 Gegenüber Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Angaben von Lieferterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.
4.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 13 dieser AVB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
4.3 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von TRIPAN nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern der TRIPAN oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich der TRIPAN liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch TRIPAN von mehr als 8 Wochen steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Bis dahin geleistete Leistungen sind vom Kunden zu bezahlen.
4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch TRIPAN gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
4.6 Sachlich gerechtfertigte oder vereinbarte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden und sind mit dem vereinbarten Zahlungsziel zu bezahlen.
4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10 % sind zulässig. TRIPAN ist berechtigt Folgelieferungen zurückzuhalten, wenn Teilzahlungen nicht bezahlt wurden.
4.8 TRIPAN ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet; dies ausdrücklich auch dann nicht, wenn Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen des Kunden noch im Eigentum der TRIPAN stehen oder TRIPAN diese noch verwahrt.
4.9 TRIPAN hat das Recht, übernommene Aufträge jederzeit zu stornieren, wenn TRIPAN Grund zur Annahme hat, dass die seitens von TRIPAN zu liefernden Produkte in einem Gesamtprodukt bzw in einer Gesamtkonstruktion eingesetzt werden, welche in technischer Hinsicht nicht die notwendige Sicherheit bietet, wobei gegenüber Kunden eine Beweislastumkehr eintritt und diese sohin beweisen müssen, dass deren Gesamtprodukt/Gesamtkonstruktion die notwendige Sicherheit bietet.
5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung dem Verlassen des Werks auf den Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Weiteres gilt die Ware als bereits übergeben und TRIPAN ist berechtigt Rechnungen zustellen und innerhalb der vereinbarten Zeit einzufordern.
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt TRIPAN Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
5.3 Die Gefahr für von TRIPAN angelieferte und am Leistungsort gelagerten Materialien und Geräten trägt der Kunde.
6.1 Gerät der Kunde länger als sieben (7) Tage in Annahme- oder Vorleistungsverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf TRIPAN bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifischen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern TRIPAN im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
6.2 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist TRIPAN ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei TRIPAN oder in einem nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür TRIPAN eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens TRIPAN aufgewendeten Kosten, jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.
6.3 Davon unberührt bleibt das Recht von TRIPAN, das Entgelt für erbrachte Leistung fällig zu stellen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch TRIPAN darf TRIPAN gegenüber Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
7.1 Die von TRIPAN gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von TRIPAN.
7.2 Im Fall der Zustimmung der TRIPAN gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an TRIPAN abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Kunden zu tragen und hat dieser TRIPAN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist TRIPAN bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf TRIPAN dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und TRIPAN ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
7.4 Der Kunde hat TRIPAN von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware der TRIPAN unverzüglich zu verständigen.
7.5 Die TRIPAN ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
7.6 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
7.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
7.8 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf TRIPAN gegenüber Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.
8.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den / Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.
8.3 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden ein Verzugszinssatz von 2 % pro Monat, kalendervierteljährlich kapitalisiert, wenn
8.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
8.5 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit TRIPAN bestehender Vertragsverhältnissen in Zahlungsverzug, so ist TRIPAN berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der TRIPAN aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Die TRIPAN ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und TRIPAN unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Sämtliche Liefer- und/oder Leistungsfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzugs zuzüglich einer Nachrüstzeit von zwei Wochen für jeden (Teil-)Zahlungsverzug verlängert.
8.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von TRIPAN anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der TRIPAN.
9.1 Für den Fall, dass Materialien vereinbarungsgemäß vom Kunden beigestellt werden, sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend der Vereinbarung und dem Zweck der Materialbeistellung anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, mindestens jedoch bis zum nächsten Kapazitätsfenster im Betrieb der TRIPAN, und hat der Kunde die auf Seiten TRIPAN entstehenden Schäden, darunter Schäden durch Fertigungsunterbrechungen, außer im Falle von höherer Gewalt, zu ersetzen.
9.2 Für seitens des Kunden beigestellte Geräte oder Materialien und durch solche Geräte oder Materialien allenfalls verursachte Mängel oder Schlechterfüllungen übernimmt TRIPAN keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
10.1 Soweit Lieferungen oder Leistungen, welche die TRIPAN vertragsgemäß gegenüber einem bestimmten Kunden erbringen muss, seitens des Kunden an einen Dritten weitergeliefert oder geleistet werden sollen (dieser Dritte im Folgenden kurz: der „Endkunde“) und der Kunde der TRIPAN gegenüber der TRIPAN eine Vertragsverletzung begeht (wie insbesondere Zahlungsverzug oder Annahmeverzug), ist TRIPAN – unbeschadet der Rechte gemäß Punkt 6 dieses Vertrags sowie unbeschadet der sonstigen Ansprüche der TRIPAN (insbesondere Schadenersatzansprüchen) aufgrund einer solchen Vertragsverletzung – berechtigt, unter Umgehung des Kunden der TRIPAN direkt an den Endkunden zu liefern bzw zu leisten.
10.2 Die Lieferung oder Leistung gilt in diesem Fall gegenüber dem Kunden als erbracht, wenn sie gegenüber dem Endkunden erbracht wurde.
11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt TRIPAN keine Gewähr dafür, dass die seitens TRIPAN gelieferten Produkte, dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Die Nennung eines Anwendungsbeispiels oder der Verwendung in einem Gesamtprodukt bzw einer Gesamtkonstruktion bedeutet ausdrücklich nicht, dass ein bestimmtes Produkt für diese Anwendung geeignet ist. Auf Punkt 2.6 wird hingewiesen.
11.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt TRIPAN keine Gewähr dafür, dass die seitens gelieferten Produkte den Anforderungen oder Bestimmungen einer bestimmten technischen Norm, wie zB ÖNORMEN oder DIN, oder einer bestimmten rechtlichen Norm (zB Bauordnungen, Gewerbeordnung) entsprechen.
11.3 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt TRIPAN keine Gewähr dafür, dass Oberflächen eine bestimmte optische Erscheinung aufweisen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei den von TRIPAN hergestellten Produkten auch bei der Wahrung der gehörigen Sorgfalt Wellenerscheinungen in der Oberfläche oder andere Unregelmäßigkeiten betreffend Farbe, Oberfläche und Dimensionen und anderen Eigenschaften aus technischer Hinsicht nicht vermieden werden können. Jedwede Gewährleistung und/oder Haftung diesbezüglich wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für die geringfügige Klebeaustritt bzw geringfügige Verunreinigungen durch Klebstoff bei manuell verklebten Bauteilen.
11.4 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen.
11.5 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
11.6 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt TRIPAN keinerlei Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Nutzungsdauer von gelieferten Produkten.
11.7 Wenn nicht anders vereinbart, gelangt Material mittlerer Güter zur Verarbeitung; es ist die Sache des Kunden, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.
11.8 Gegenüber Kunden setzte die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber der TRIPAN aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.
11.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kunden sechs Monate ab Übergabe.
11.10 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB im Falle der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
11.11 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
11.12 Zur Mängelbehebung sind der TRIPAN seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
11.13 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der TRIPAN entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.14 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
11.15 Der Kunde hat die Pflicht, sämtliche von TRIPAN erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an TRIPAN schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw Leistung als genehmigt.
11.16 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
11.17 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an TRIPAN zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an TRIPAN trägt zur Gänze der Kunde.
11.18 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch TRIPAN zu ermöglichen.
11.19 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, u.ä. nicht technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
12.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet TRIPAN bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz.
12.2 Gegenüber Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber TRIPAN nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach zwei Jahren ab Vertragsschluss bei sonstigen Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.
12.3 Gegenüber Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch TRIPAN abgeschlossene Hapftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten TRIPAN verletzt hat. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die TRIPAN zu Bearbeitung übernommen hat.
12.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in diesen AVB ist jede Haftung der TRIPAN gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.
12.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der TRIPAN, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
12.6 Die Haftung der TRIPAN ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von TRIPAN autorisierte Dritte, oder natürlichen Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartung, sofern TRIPAN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
12.7. Jedwede Haftung für ein plötzliches Bauteilversagen der von TRIPAN gelieferten Produkte (zB bei verklebten Produkten) wird für den Fall ausgeschlossen, dass diese in einer in einem Gesamtprodukt bzw in einer Gesamtkonstruktion verwendet werden, dass nicht die notwendige Sicherheit bietet, etwa weil keine zusätzlichen mechanischen Absicherungen zum Schutz vor Bauteilversagen bei verklebten Produkten vorhanden vorgesehen wurden.
12.8 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die TRIPAN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung der TRIPAN insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
13.1 Die Pflicht der TRIPAN zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
13.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der TRIPAN nicht mangelhaft.
13.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
14.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von TRIPAN beigestellt oder durch einen Beitrag von TRIPAN entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von TRIPAN.
14.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von TRIPAN.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.
15.1 Der Kunde haftet gegenüber TRIPAN für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist TRIPAN berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von TRIPAN aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2 Der Kunde hält TRIPAN diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3 TRIPAN ist berechtigt, von Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.1 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
16.2 Sollten einzelne Teile dieser AVB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die TRIPAN und der Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
16.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der TRIPAN.
16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen TRIPAN und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Linz sachlich zuständige Gericht.