TRIPAN Leichtbauteile GmbH & Co KG
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz: „EKB“) gelten für sämtliche Bestellungen oder Beauftragungen zur Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen (im Folgenden kurz: „Bestellungen“) der TRIPAN Leichtbauteile GmbH & Co KG, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hörsching und der Geschäftsanschrift 4063 Hörsching, Am Kirchenholz 2, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Wels zu FN 499038f (im Folgenden kurz: „TRIPAN“), aufgrund derer der ein Lieferant oder ein Dienstleister, unabhängig davon, ob der Lieferant oder Dienstleister eine natürliche oder eine juristische Person ist (im Folgenden kurz: „Lieferant“), mit TRIPAN in eine Geschäftsbeziehung tritt oder bereits steht oder von TRIPAN beauftragt wird. Diese EKB sind integrierter Bestandteil jedes Vertragsabschlusses der TRIPAN mit einem Lieferanten und ersetzen allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten (kurz „AGB“). Etwaigen AGB des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese AGB werden nicht (auch nicht stillschweigend) Inhalt eines zwischen TRIPAN und dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages, es sei denn, TRIPAN stimmt der Einbeziehung der AGB ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung dieser EKB.
1.3 Diese EKB gelten für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgebestellungen oder -aufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.4 Die EKB gelten in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der TRIPAN (www.tripan.at) abrufbar sind.
2.1 Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Angebote, Muster, Kostenvoranschläge, Beratungen und Beratungsunterlagen für TRIPAN kostenfrei und unverbindlich. Angebotsunterlagen sind von TRIPAN nicht zu retournieren.
2.2 Der Lieferant muss in einem Angebot ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, falls das Angebot nicht verbindlich sein sollte. Unterlässt der Lieferant diesen Hinweis, so gilt das Angebot für mindestens 12 Werktage (einschließlich Samstag) als verbindlich.
2.3 In Angeboten des Lieferanten oder Vereinbarungen mit dem Lieferanten angeführte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich, es sei denn der Lieferant weist in seinem Angebot ausdrücklich auf das Gegenteil hin. Lieferfristen laufen ab Vertragsschluss, oder – wenn dies früher der Fall ist – ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten.
2.4 Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, etc., die von TRIPAN im Zuge der Angebotslegung oder der Durchführung einer Bestellung an den Lieferanten übermittelt wurden, bleiben im Eigentum der TRIPAN und dürfen vom Lieferanten ohne ausdrückliche Zustimmung der TRIPAN nicht für andere Zwecke als zur Erstellung eines Angebotes oder Durchführung einer Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2.5 Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. TRIPAN ist berechtigt, sämtliche seitens des Lieferanten (oder im Auftrag des Lieferanten) im Zuge der Legung eines Angebotes und/oder der Abwicklung einer Bestellung und/oder Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an TRIPAN übergebene Unterlagen und Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Lieferant ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet.
3.1 Bestellungen von TRIPAN erfolgen stets schriftlich. Mündliche Bestellungen sind für TRIPAN nicht verbindlich und lösen auch keine wie immer gearteten Ansprüche des Lieferanten gegenüber TRIPAN auf Vertragszuhaltung oder Schadenersatz aus. Das gilt gleichermaßen für Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen. Sonstige (mündliche) Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der TRIPAN oder von diesen EKB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Bestellung oder dem darauf folgenden Vertragsabschluss werden gegenüber dem Lieferanten nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung durch TRIPAN verbindlich.
3.2 Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Übermittelt der Lieferant nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung, kann TRIPAN binnen einer Frist von 14 Tagen von seiner Bestellung bzw im Falle eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses vom Vertrag
zurücktreten. Dem Lieferanten stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Vertragszuhaltung oder Schadenersatz zu. TRIPAN kann vom Lieferanten für den durch den Vertragsrücktritt und/oder die Verzögerung verursachten Schäden Schadenersatz verlangen.
3.3 Ein in einer Auftragsbestätigung von der Bestellung abweichender Liefertermin oder sonst abweichende Liefer- oder Zahlungskonditionen werden nur dann verbindlich, wenn TRIPAN diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
3.4 Eine Übertragung der bestellten oder beauftragten Lieferung oder Leistung an Dritte (Subunternehmer) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmungen von TRIPAN.
3.5 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich (auch ohne Währungsangabe) angeführte Preise immer als solche in Euro exklusive Umsatzsteuer. Etwaige Kosten der Bemusterung oder sonstige Kosten des Lieferanten zur Durchführung einer Bestellung sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den angeführten Preisen stets inkludiert.
4.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die von TRIPAN bestellten Waren oder Leistungen die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster des Lieferanten jedenfalls entsprechen (§ 922 ABGB).
4.2 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen (und zu prüfen), dass die seitens TRIPAN bestellten Waren oder Leistungen in technischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Einhaltung von rechtlichen Normen (zB.: Bauordnungen, Gewerbeordnung, etc.) und/oder technischen Normen (ÖNORM, DIN, etc.) für die von TRIPAN beabsichtige Verwendung tatsächlich geeignet sind. Den Lieferanten trifft diesbezüglich eine Nachforschungs-, Warn- und Hinweispflicht gegenüber TRIPAN. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist einmalig zu unterschreiben und zurückzusenden.
4.3 Sollten, die einem Vertrag zugrunde gelegten technischen Normen, wie etwa die ÖNORMEN oder DIN, Haftungsbestimmungen beinhalten, oder die Geltung einer Vertragsschablone, insbesondere der ÖNORM B2110, die Haftungsbestimmungen enthält, vereinbart worden sein, oder die Anwendung von AGB des Lieferanten, die Haftungsbestimmungen enthalten, ausdrücklich vereinbart worden sein, so kommen etwaige in diesen Normen, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen enthaltene Haftungsbeschränkungen zugunsten des Lieferanten oder aus Sicht von TRIPAN nachteilige Haftungsbestimmungen (insbesondere von diesen EKB oder dem dispositiven Recht abweichende Haftungshöchstgrenzen, Beweislastverteilungsregeln, Zurechnungsregeln, Verjährungsbestimmungen) nicht zur Anwendung. Etwaigen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Lieferanten oder aus Sicht von TRIPAN nachteiligen Haftungsbestimmungen wird vorab ausdrücklich widersprochen. Diese werden trotz einer etwaigen Vereinbarung von ÖNORMEN, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen nicht Vertragsinhalt. Beschränkungen der Haftung des Lieferanten können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen TRIPAN und dem Lieferanten vereinbart werden.
4.4 Für Schäden, welche vom Lieferanten verursacht wurden, haftet dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des anwendbaren Rechts vollumfänglich; dies unter ausdrücklicher Abbedingung etwaiger nicht im Einzelnen ausgehandelter Haftungsbeschränkungen oder Haftungsobergrenzen und Produkthaftpflichtversicherung (insbesondere solcher, welche in ÖNORMEN, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen enthalten sind).
4.5 Etwaige Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
4.6 Teillieferungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TRIPAN. Eine nicht ausdrücklich schriftlich genehmigte Teillieferung löst Verzugsfolgen (Schadenersatz, Recht zum Vertragsrücktritt, etc) aus. Teillieferungen sind in jedem Fall als solche zu kennzeichnen.
4.7 Lieferungen, die vor einem angegebenen oder vereinbarten Liefertermin erfolgen, und Teillieferungen, die von TRIPAN nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden, dürfen von TRIPAN auf Kosten des Lieferanten zurückgesendet oder (nach Wahl von TRIPAN) bei Dritten eingelagert werden. TRIPAN darf in jedem Fall die Annahme verweigern.
4.8 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen an TRIPAN stets fracht- und verpackungsfrei. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferant.
4.9 Lieferungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe der Bestellangaben (Bestell- und Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Lieferantennummer, etc.) beizufügen.
4.10 Lieferungen außerhalb der Öffnungszeiten des TRIPAN Lagers müssen von TRIPAN nicht entgegengenommen werden. Das Risiko der Beschädigung, des Diebstahls oder des Untergangs der Ware trägt bei Entgegennahme durch TRIPAN außerhalb der Öffnungszeiten (zB bei Annahme in der Nacht) für den Zeitraum bis das TRIPAN Lager wieder regulär geöffnet ist der Lieferant. Reguläre Öffnungszeiten des TRIPAN Lagers sind: Mo-DO 7:00-15:30 und Fr 7.00-11:00.
4.11 In Fällen, in denen TRIPAN aufgrund höherer Gewalt, Streiks oder Unruhen eine Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere von Mitwirkungspflichten, unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann TRIPAN vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung der Lieferung oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen. Davon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
5.1 TRIPAN wird nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten auf Mängel hin untersuchen und dem Lieferanten gegebenenfalls Mängel schriftlich anzeigen. Der Lieferant verzichtet allerdings ausdrücklich auf die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 378 UGB) durch TRIPAN, insbesondere auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige.
5.2 Eine gegebenenfalls von TRIPAN ausgestellte Empfangs- oder Übernahmebestätigung gilt nicht als Anerkenntnis hinsichtlich der Vollständigkeit oder Mängelfreiheit der Ware.
5.3 Sollten sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen TRIPAN Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche für die gesamte Lieferung und/oder Leistung zu.
5.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen EKB, gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln und –fristen des ABGB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
6.1 Zahlungsfristen des Lieferanten beginnen frühestens mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen und den Anforderungen des UStG entsprechenden Rechnung bei TRIPAN, jedoch jedenfalls nicht vor der vollständigen Lieferung oder Leistung der vereinbarten Waren und/oder Leistungen.
6.2 Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsfristen: 14 Tage unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Skontofristen können wegen wöchentlicher Zahlungen um bis zu 5 Werktage verlängert werden.
6.3 Der Lieferant darf seine Forderung gegenüber TRIPAN nicht an Dritte abtreten, solange TRIPAN seine schriftliche Zustimmung dazu nicht erteilt hat. TRIPAN darf seine Zustimmung zu einer Forderungsabtretung nicht unbillig verweigern.
6.4 TRIPAN ist ausdrücklich zur Aufrechnung auch mit bestrittenen Forderungen gegen den Lieferanten berechtigt. Dem Lieferanten hingegen steht eine Aufrechnungsbefugnis nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von TRIPAN anerkannt worden sind.
6.5 Im Falle einer mangelhaften oder vertragswidrigen Lieferung oder Leistung (oder eines Teiles davon) ist TRIPAN berechtigt, die Zahlung bis zur vertragsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzuhalten. Die Zahlungsfristen beginnen nach vertragsgemäßer vollständiger Erfüllung neu zu laufen.
6.6 Eine Zahlung durch TRIPAN ist weder als Anerkenntnis des vom Lieferanten geltend gemachten Anspruches zu sehen, noch stellt sie einen Verzicht auf TRIPAN zustehende Rechte (insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz) dar. Wenn nicht anders vereinbart sind Produkt Dokumentationsunterlagen (wie zB Werkszeugnisse) mitzuliefern.
7.1 Festgehalten wird, dass dem Lieferanten gegenüber TRIPAN Schadenersatzansprüche wegen Vermögensschäden ausdrücklich nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden der TRIPAN zustehen. Die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB werden dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der TRIPAN nach sechs Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.
7.2 Die Haftung von TRIPAN wird, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf den Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten TRIPAN verletzt hat. Eine Haftung von TRIPAN gegenüber dem Lieferanten für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ist ausgeschlossen.
7.3 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der TRIPAN, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Lieferanten ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Lieferanten zufügen.
7.4 Sollten, die einem Vertrag zugrunde gelegten technischen Normen, wie etwa die ÖNORMEN oder DIN, Haftungsbestimmungen beinhalten, oder die Geltung einer Vertragsschablone, insbesondere der ÖNORM B2110, die Haftungsbestimmungen enthält, vereinbart worden sein, oder die Anwendung von AGB des Lieferanten, die Haftungsbestimmungen enthalten, ausdrücklich vereinbart worden sein, so gelten, wenn die in diesen Normen, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen enthaltenen Haftungsbestimmungen eine Ausweitung der Haftung von TRIPAN im Vergleich zu den in den Punkten 7.1 bis 7.3 genannten Haftungsbeschränkungen darstellen würden, jedenfalls die in den Punkten 7.1 bis 7.3 genannten Haftungsbeschränkungen. Strengeren und aus Sicht der TRIPAN nachteiligen Haftungsbestimmungen wird vorab ausdrücklich widersprochen. Diese werden trotz einer etwaigen Vereinbarung von ÖNORMEN, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen nicht Vertragsinhalt.
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm durch Anfragen, Bestellungen, durch den Abschluss und die Vertragsabwicklung oder sonst durch die geschäftliche Zusammenarbeit mit TRIPAN bekannt werdenden Informationen, insbesondere offengelegte oder sonst erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von TRIPAN, streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf solche Informationen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TRIPAN an Dritte weitergeben. Der Lieferant hält TRIPAN bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht schad- und klaglos.
8.2 Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung mit TRIPAN, insbesondere zu Werbezwecken, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TRIPAN hinweisen.
9.1 Auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten wird ausdrücklich verzichtet und einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung durch TRIPAN bereits vorab ausdrücklich widersprochen. Die Lieferung geht ohne Aufschub nach Abladen der zu liefernden Waren auf dem Werksgelände von TRIPAN (Erfüllungsort), eine Leistung nach vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung durch TRIPAN, jeweils lastenfrei in das Eigentum von TRIPAN über.
9.2 Etwaige Materialbereitstellungen von TRIPAN bleiben jedenfalls im Eigentum von TRIPAN und müssen beim Lieferanten gesondert gelagert und bezeichnet werden. Im Falle von Wertminderungen oder Verlust hat der Lieferant entsprechenden Ersatz zu leisten. Der Lieferant hat das bereitbestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf dessen Eignung und Fehlerfreiheit zu überprüfen. TRIPAN ist berechtigt, den Standort der bereitgestellten Materialien, soweit für den Lieferanten zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
10.1 Der Lieferant bestätigt, dass seine Lieferung und/oder Leistung Schutz- oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt und hält TRIPAN diesbezüglich schad- und klaglos.
11.1 Sollten einzelne Teile dieser EKB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. TRIPAN
und der Lieferant verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
11.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der TRIPAN.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) Bestellungen und/oder dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen TRIPAN und dem Lieferanten ergebende Streitigkeiten ist das für Linz sachlich zuständige Gericht.